GUBI Metall GmbH

Stahl- Metall- Anlagenbau      spanende bearbeitung      3D Konstruktion       Schweißkonstruktion

Impressum


Anschrift : GUBI Metall GmbH, 38239 Salzgitter,  Seesener Straße 9

Telefon :                                      0049- 5341- 83 68 12


Email :                                       info( aet)gubi-metall.de


Geschäftsführer  :                     Marco Wunderling


Amtsgericht Braunschweig  :  HRB 202020

 


 

Rechtliche Hinweise

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AGB


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
 
Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf.
 
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
 
2. Vertragsabschluss, Lieferumfang
 
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Ver­trag kommt nur zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schrift­lich bestätigt haben oder den Auftrag ausführen.

Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Darstellungen und Angaben zum Vertragsgegenstand wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
3. Maße, Gewichte, Stückzahlen
 
Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auf­tragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.

Für die Berechnung der Preise sind die von uns festgestellten Lieferge­wichte und Stückzahlen maßgebend.
 
4. Preise und Zahlungsbedingungen
 
Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auftragsbezogene Kos­ten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

Liegen zwischen Vertragsabschluss und vertraglichem Liefertermin mehr als 3 Monate, können wir die Preise an die Erhöhung der Material-, Personal-, Energiekosten und anderer wesentlicher Kostenfaktoren anpassen. Die Angemessenheit der Anpassung ist dem Besteller nachzuweisen.

Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen verein­bart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbar­ten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Überschreitet der Besteller mit unserem Einverständnis die Menge, so kann er eine ange­messene Preisreduzierung verlangen, sofern er dies wenigs­tens 2 Monate vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzeigt. Die Höhe der Reduzierung oder Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundlagen zu ermitteln.

Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung frei Lieferungen und Leistungen der GUBI Metall GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel gilt generell als nicht vereinbart. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der GUBI Metall GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Der Vertragspartner der GUBI Metall GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GUBI Metall GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der GUBI Metall GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Kleinbeträge unter 30,00 Euro sind sofort in bar fällig. Sollte der Zahlungseingang des Vertragspartners der GUBI Metall GmbH, mindestens 10 Tage nach vereinbartem Zahlungsziel noch nicht unter der angegebenen Kontoverbindung gebucht worden sein, behält sich die GUBI Metall GmbH ausdrücklich vor- eine Verlustpauschale in Höhe von max 10% des Netto Auftrags/ Rechnungswert in Rechnung zu stellen. Generell werden bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang eine Mahnpauschale in Höhe von 60,00Euro sowie Tageszinsen ab vereinbarten Zahlungsziel , in Höhe von 9,00% über Basiszinssatz, ab dem ersten Verzugstag, berechnet.

Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder auf­zurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig fest­gestellte Zahlungsansprüche oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis vorliegen.

Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.

Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähig­keit des Bestellers gefährdet wird, können wir die Lieferung von Vorkasse oder der Leistung einer geeigneten Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abhängig machen. Als Nachweis der mangelnden Leistungsfähigkeit gilt auch die Ablehnung der Deckungszusage durch unsere Warenkreditversicherung.

Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mittei­lung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.
 
5. Lieferung und Lieferzeit
 
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk. 

Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf dessen Kosten und Gefahr an einen anderen Ort versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Versendung stets mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Besteller über, selbst wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Mangels besonderer Weisungen erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Von uns angegebene Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers erbracht wurden; entsprechendes gilt für Liefer­termine. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, bezieht sich die Lieferzeit auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teilliefe­rungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu überneh­men, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. 

Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. ver­schieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit sei­nen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit­wirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entste­henden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendun­gen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte­rung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge 
 
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.

Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Ände­rungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10% gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonder­heiten des Gießverfahrens zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.
 
7. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
 
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen und behördliche Maßnahmen sowie alle anderen nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder verhindern (z.B. Betriebsstörungen, unverschuldete Nichtbelieferung durch Vorlieferanten) berechtigen uns, die Liefe­rung um die Dauer der Behinderung und einer angemesse­nen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn das Leistungshindernis dauerhaft ist oder mehr als 3 Monate andauert, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
 
8. Prüfverfahren, Abnahme
 
Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.

Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns übli­chen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
  
9. Eigentumsvorbehalt
 
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehalts­ware) bis zur Erfüllung sämtlicher derzeitigen und künftigen Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlun­gen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswer­tes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Ver­mischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vor­behaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vor­behaltsware.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt – ganz oder anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware - an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräuße­rung von Vorbehaltsware bis zu unserem Wider­ruf einzuziehen.

Das Recht zum Widerruf der Ermächtigung zur Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zum Forderungseinzug haben wir, wenn der Besteller in Zah­lungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderli­chen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mit­zuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.

Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät und auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht zahlt, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlan­gen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Unser Herausgabeverlangen gilt zugleich als Rücktritt vom Vertrag. 

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesi­cherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 

Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 

10. Rechte des Bestellers bei Mängeln
 
Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelie­ferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hin­blick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungsein­richtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Fer­ner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Anga­ben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler­hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnut­zung entstehen. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entste­henden Folgen ebenfalls nicht ein.

Die Lebensdauer der von uns gelieferten Verschleißteile hängt maßgeblich von der Nutzungsintensität ab. Daher gewährleisten wir keine bestimmte Haltbarkeitsdauer der Produkte.

Erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüg­lich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. 
Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.


Findet vereinbarungsgemäß eine Abnahme oder Erstmusterprüfung statt, ist die spätere Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel fest­zustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig gro­ßer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel unverzüglich festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern ein­wandfreien Ersatz (Nacherfüllung).

Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abzüglich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teilbetrags, den der Besteller zurückbehalten darf, abhängig zu machen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind nach Maßgabe der Nummer 11 ausgeschlossen.

Bei Mängeln von Bauteilen oder Waren anderer Hersteller treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten an den Besteller ab. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund Insolvenz des Schuldners, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung 
 
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen.

 Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ,  der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz  sowie der Haftung für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst ent­standen sind, abzusichern. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir über die vorgenannten Fälle hinaus nur bei Verlet­zung wesentlicher Vertragspflichten - das sind solche, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind -, dann aber beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher­sehbaren Schaden. .

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,  Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

12. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile 
 
Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrich­tungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstim­mung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtun­gen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur auf­grund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erfor­derlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht ver­ändert wird.

Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen tragt der Besteller.

Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorg­falt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angele­genheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufäl­ligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungsein­richtung. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrich­tungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Auf­forderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung ver­nichten.

Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigen­tum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt.

Sofern abweichend m vorstehenden Absatz  vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kos­tenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Ver­wahrungsverhältnis kann vom Besteller jederzeit gekündigt werden.

Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechts­schutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähi­gen Fertigungseinrichtung unverschuldet Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in ein­wandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

13. Vertraulichkeit
 
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorg­falt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertrags­partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheim­haltung ein offenkundiges Interesse hat. 

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
 
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Schwerte. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unse­res Unternehmens. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfül­lungsort Schwerte
 
15. Anwendbares Recht
 
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
 
16. Teilnichtigkeit
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zah­lungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 
 
17. Partnerschaftsklausel
 
Bei allen 'Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.

 
GUBI Metall GmbH Salzgitter


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